Organisation

Beurlaubung

Sowohl während der Schwangerschaft als auch für die Erziehung eines Kindes können sich Eltern (im Falle der Erziehung auch abwechselnd) im Studium bis zu sechs Semester beurlauben lassen.

Dazu muss bei der Antragstellung der Mutterpass bzw. die Geburtsurkunde vorgelegt werden. Der Antrag muss jedes Semester neu gestellt werden. Bafög gibt es während dieser Zeit nicht, die Förderung wird aber mit der Wiederaufnahme des Studiums weitergezahlt. Es empfielt sich, dass Bafög Amt zu kontaktieren, bevor man sich endgültig beurlauben lässt. Während der Beurlaubung kann allerdings stattdessen für ein Semester Sozialhilfe beantragt werden. 

Im Falle, dass andere Sozialleistungen nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die dafür gegründete Mutter-Kind Stiftung eine Anlaufstelle sein. Hier kann Geld beantragt werden für den Erwerb dringend benötigter Anschaffungen, wie z.B. die Erstaustattung des Kindes etc. (Achtung, verdient der Vater genug, ist er dafür verantwortlich). 

Beim Sozialamt kann Auskunft darüber geholt werden, wer die Verteilung der Mittel übernommen hat. Anträge sind ebenfalls beim Sozialamt, bei Pro Familia, beim Deutschen Roten Kreuz, bei der Caritas oder bei allen Schwangerschaftsberatungsstellen der Städte und Landkreise erhältlich. 

Finanzielle Zuwendungen aus der Stiftung dürfen nicht angerechnet werden auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und -hilfe, Kindergeld, Wohngeld und andere soziale Leistungen.

Denkt immer daran Anträge und Formulare so früh wie möglich zu stellen- das erspart eventuelle finanzielle Überbrückungsmonate!

BAföG

Seit Dezember 2007 erhalten BAföG-Empfänger, die mit eigenen Kindern (bis 10 Jahre) in einem Haushalt leben, einen zusätzlichen monatlichen Zuschuss (so genannten Kinderbetreuungszuschlag). 

Für das erste Kind werden 113 Euro, für jedes weitere 85 Euro zusätzlich gezahlt, ob andere Sozialleistungen für das Kind gezahlt werden, spielt dabei keine Rolle. Der Kinderbetreuungszuschlag wird pro Kind nur einmal gezahlt, auch wenn beide Eltern BAföG-Empfänger sind. Er muss nicht zurückgezahlt werden. 

Der Zuschlag kann für den jeweils laufenden Bewilligungszeitraum auch rückwirkend beantragt werden. 

Die Förderungshöchstdauer kann wegen Schwangerschaft und Kindererziehungszeiten um bis zu acht Semester je Kind verlängert werden. Ein weiterer Verlängerungsgrund kann die Erkrankung des Kindes sein. Auch die ab dem 4.Semester geforderten Leistungsnachweise können später abgegeben werden. 

Allerdings darf nicht der Eindruck entstehen, dass während des geförderten Semesters weniger als drei Monate studiert worden ist, da ansonsten eine Beurlaubung hätte vorgenommen werden müssen und damit ggf. eine Rückforderung der BAföG- Leistungen droht.

Wohngeld

Zwar haben Studierende keinen Anspruch auf Wohngeld, aber für das Kind kann ein Wohngeldanspruch bestehen. Die Höhe dafür richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und der gezahlten Miete.

Arbeitslosengeld II

Grundsätzlich steht Studierenden kein Arbeitslosengeld II zu. Allerdings besteht ein Anspruch auf Schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf (finanzielle Belastungen, die nicht mit der Ausbildung in Zusammenhang stehen), auf einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft (z.B. Schwangerschaftskleidung) und die Erstaustattung fürs Kind. Hinzu kommt ein Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Kindergeld

Einen Rechtsanspruch hat jede/r, die/der ein Kind hat und dessen Wohnsitz ständiger Aufenthaltsort in Deutschland ist. Ausländische Eltern haben nur dann einen Anspruch, wenn sie eine Aufenthaltsgenehmigung haben. Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes. 

Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und beträgt für das erste bis dritte Kind je 154 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Zahlung auf 179 Euro.

Der Antrag auf Kindergeld wird nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse der örtlichen Arbeitsagentur oder des öffentlichen Dienstes gestellt. Dem ausgefüllten Kindergeldantrag muss die Geburtsurkunde beigefügt werden. 

Eltern minderjähriger Kinder, die zwar über ausreichend Einkommen verfügen, um ihren eigenen Lebensunterhalt damit zu decken, aber rechnerisch nicht genug für den Unterhalt der Kinder haben erhalten zu dem Kindergeld einen Kinderzuschlag pro Kind von bis zu 140 Euro. Dieser wird bei der Familienkasse des Arbeitsamtes beantragt und für höchstens 36 Monate gezahlt. 

Elterngeld/ Erziehungsgeld

Das Eltergeld gilt für Geburten ab dem 1.Januar 2007 und tritt an Stelle des Erziehungsgeldes. Elterngeld erhält ein Elternteil, wenn es einen großen Teil seiner Zeit für die Betreuung des Kindes aufwendet. Es kann für die ersten 12 Monate nach der Geburt in Anspruch genommen werden. Alleinerziehende und Paare, bei denen sich beide Elternteile Zeit für die Betreuung nehmen, haben bis zu 14 Monate Anspruch. Außerdem kann man die Elterngeldbezugszeit verdoppeln - dann wird monatlich aber nur halb soviel ausgezahlt.

Das Elterngeld ersetzt 67% des nach der Geburt des Kindes wegfallendes Erwerbseinkommens (lag das monatliche Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000 Euro, werden bis zu 100 Prozent gezahlt) bis maximal 1800 Euro und beträgt für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro. Dieses Mindestelterngeld von 300 Euro wird nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet- jeder Mehrertrag dagegen schon. 

Näheres unter: 

www.dgb-jugend.de/studium/dein_geld/studieren_mit_kind/nach_der_geburt#elterngeld

Das Erziehungsgeld gilt nur noch für Kinder, die vor dem 31.12.2006 geboren sind. Ansonsten greifen die Regelungen des Elterngeldes. 

Erziehungsgeld erhält ein Elternteil, wenn es einen großen Teil seiner Zeit für die Betreuung des Kindes aufwendet. Es kann für zwei Jahre (monatlich zirka 307 Euro, bei Neuanträgen nach dem 31. Dezember 2003 monatlich 300 Euro) oder für ein Jahr (monatlich zirka 460 Euro) in Anspruch genommen werden. In der Regel wird Erziehungsgeld auch gewährt, wenn das Studium nicht unterbrochen wird. Können beide Eltern Erziehungsgeld erhalten, müssen sie entscheiden, wer es nun tatsächlich bekommt.

Ausführliche Informationen sowohl zum Erziehungsgeld und zum Elterngeld gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de).

Krankenversicherung

Das Kind muss krankenversichert sein. Ein Elternteil muss sich dazu für ca. 50€/Monat bei einer Krankenkasse selbst versichern lassen und kann dort das Kind über eine Familienversicherung anmelden. 

Eine andere Möglichkeit ist die, das Kind bei den Großeltern in der Familienversicherung mitzuversichern. Hierzu verlangen die Krankenkassen, dass das Kind über die Großeltern den Lebensunterhalt bestreitet und/oder sogar im Haushalt dieser lebt. 

Näheres dazu gibt es bei den jeweiligen Krankenkassen!

Mutterschaftsgeld

Sobald eine Schwangerschaft feststeht, darf der Arbeitgeber die Beschäftigte nicht kündigen (außer der Arbeitsvertrag läuft aus). 

Um Mutterschaftsgeld beziehen zu können, muss ein Beschäftigungsverhältniss bestehen, welches durch Schwangerschaft und/oder Geburt unterbrochen wird. 

Der Mutterschaftschutz beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen nach der Geburt. Solange wird der Nettolohn gezahlt- 13€ pro Tag zahlt die Krankenkasse, den Rest der Arbeitgeber. 

400€-Jobberinnen, die nicht selbst versichert sind, bekommen von Bundesversicherungsamt (auf Antrag!) bis zu 210€ - der Arbeitgeber zahlt hierbei nichts dazu.