Übersicht: Finanzielle Hilfen für Studierende

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat sich die soziale und finanzielle Situation von vielen Studierenden verschärft, für viele war diese schon vor der Pandemie prekär. 
Da an uns als AStA immer wieder Anfragen gerichtet werden, wo Studierende finanzielle Unterstützung bekommen können, haben wir nun eine Übersicht erstellt. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass wir einige dieser Hilfen kritisch sehen bzw. einige ein gewisses Risiko bergen. Deswegen haben wir teilweise Kritiken, Probleme und Risiken dabei aufgeführt. Falls ihr Fragen/Probleme habt, ihr euch bei den angeführten Stellen ungerecht behandelt fühlt oder ähnliches, wendet euch an uns!

KFW-KREDIT

  • Studienfinanzierung von Studium an deutscher Hochschule, unabhängig von Studienfach, egal ob Voll-, Teilzeit oder berufsbegleitendes Studium
  • Voraussetzungen: Mindestens 18 und höchstens 44 Jahre alt, deutsche Staatsangehörige mit Wohn­sitz in Deutschland oder EU-Staatsangehörige, die sich seit mindestens 3 Jahren ständig in Deutsch­land aufhalten und hier gemeldet sind oder Familienangehörige (gleich welcher Staats­bürgerschaft) eines deutschen oder EU-Staatsangehörigen, die sich mit diesem in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind
  • Konditionen:
    - monatliche Auszahlung zwischen 100 und 650 Euro (nach Wunsch)
    - unabhängig vom Einkommen
    - keine Sicherheiten notwendig
    - Höchstdauer: 14 Semester (bei einem postgradualen Studium oder einer Promotion bis zu 6 Semester)
    - kombinierbar mit BAföG
  • Zinssatz: Ab sofort können Studierende in Deutsch­land den KfW-Studienkredit vorüber­gehend zum Zinssatz von 0 % erhalten. Der neue Zinssatz gilt bis zum 31.12.2021 für alle Auszahlungen aus dem Kredit. Ab dem 01.01.2022 gilt dann wieder der reguläre Zinssatz. Dieser Zinssatz ist variabel und wird immer zum 01.04. und 01.10. für jeweils ein halbes Jahr fest­gelegt. Es ist möglich einen Festzins zu Beginn festzulegen, das bedeutet, dass der Zinssatz nicht weiter steigt unabhängig von eventuellen Schwankungen.
  • Rückzahlung in monatlichen Raten
  • Wo in Osnabrück?
    Zuständige Vertriebspartnerbanken, Liste und Suchfunktion auf der Internetseite: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren/KfW-Studienkredit/Vertriebspartnersuche.html
  • Beratung und Vermittlung erfolgen durch das Studentenwerk Osnabrück
  • Kritik/Risiken/Probleme:
    - Verschuldungsgefahr, kein Recht auf eine Stundung, Vor Aufnahme eines Studienkredites also auf jeden Fall beraten lassen!
    - Die (aktuelle!) Zinsfreiheit ist nicht von Dauer und verstärkt die Gefahr der Schuldenfalle
    - Studienkredite verschieben die Finanzierung von Bildung auf den Einzelnen. Eine Ausfinanzierung des elternunabhängigen Bafögs wird seit Jahren von Studierendenvertreter*innen gefordert - das wäre eine tatsächliche Lösung mit deutlich geringerem Risiko. Das Risiko ist außerdem bei Studierenden aus sozial schwachen Familien höher, da hier im Notfall niemand "einspringen" kann.

Bildungskredit

  • Studienfinanzierung über Kredit, organisiert vom Bundesverwaltungsamt
  • Voraussetzungen:
    - Deutsche Staatsangehörige, EU-Bürger; internationale Studierende mit besonderer Rechtsstellung: Zum Beispiel Studierende mit einem deutschen Elternteil oder Ehepartner oder wenn sie selbst oder ein Elternteil bereits in Deutschland erwerbstätig gewesen sind.
    - Mindestens 18 höchstens 36 Jahre alt
    - bei grundständigen Studiengängen bestandene Vorprüfung oder, wenn keine Vorprüfung vorgesehen (Bachelorstudium), erfolgreiches bestehen des ersten Ausbildungsjahres
    - Master- oder Aufbaustudent*in
  • Konditionen:
    - Kreditvolumen von 1000€ bis 7200 €
    - Bis zu 24 Monatszahlungen von je 100 €, 200 € oder 300 € monatlich
    - auf Wunsch Einmalzahlung von bis zu 3.600 € für ausbildungsbezogene Ausgaben
    - Zinssatz in Höhe von 0,47 % effektiver Jahreszins, der Sollzins beträgt 0,47 % (Stand 01.04.2021, aktuelle Informationen beachten)
    - Mit BAföG kombinierbar
    - Rückzahlung vier Jahre nach erster Rate, monatliche Rückzahlungsrate in Höhe von 120 €
  • Wo in Osnabrück?
    - Beantragung über Online Portal, anschließende Vermittlung durch die KfW
    - Beratung und weitere Vermittlung durch Studentenwerk Osnabrück

AStA-Darlehen

  • Schnelles, unkompliziertes und zinsfreies Darlehen von bis zu 500 €, wenn ihr in eine selbst nicht verschuldete finanzielle Notlage geratet
  • Das Darlehen ist einmalig
  • Rückzahlung in monatlichen Raten von mindestens 50 €
  • Ein Termin bzw. Gespräch bei unserem Referat für Finanzen ist notwendig für das Darlehen. Dafür reicht eine E-Mail an: asta-finanzen@uos.de

Sozialfonds für Osnabrücker Studierende e.V.

  • unverschuldete Notlage insbesondere aufgrund von z.B. Krankheit, Verschlechterung der finanziellen Situation der Eltern
  • einmalige Zahlung von ca. 500 € (Betrag wird allerdings individuell angepasst)
  • Außerdem bietet der Verein eine Beratung an, um Unterstützung dabei zu leisten, die finanzielle Situation zu verbessern
  • Kontakt: husemann@uni-osnabrueck.de
     

Zinsloses Darlehen für Notfälle

  • Das Studentenwerk Osnabrück stellt zwei Darlehensfonds zur Verfügung, um Studierenden aus einer akuten finanziellen Notlage zu helfen.
  • Antragsberechtigt: Alle Studierende, für die das Studentenwerk Osnabrück zuständig ist.
  • Leistung: Zinsfreies Darlehen von bis zu 1.000 €. Es wird eine geringe Verwaltungsgebühr fällig.
  • Aktuelle Konditionen und Informationen: Voraussetzung ist eine Bürgschaftserklärung eines von Ihnen benannten Bürgen. Sie verpflichten sich zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens beginnend spätestens nach einem halben Jahr in maximal sechs Monatsraten. Die Rückzahlung kann einmalig oder innerhalb der genannten Zeit in Raten erfolgen.
  • Beratung und Vermittlung: Sekretariat des Studentenwerks Osnabrück.

Verlängerte Regelstudienzeit - Entfall der Langzeitstudiengebühren

  • § 72 Absatz 16 NHG (Niedersächsisches Hochschulgesetz): im Zeitraum Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 mindestens für die Dauer von zwei Semestern immatrikulierte und nicht beurlaubte Studierende grundsätzlich eine um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit
  • Studierende, die während dieses Zeitraums nur für die Dauer eines Semesters immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, gilt grundsätzlich eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit
  • Wenn zum SoSe 2020 oder später Langzeitstudiengebühren fällig würden, wirkt sich diese Verlängerung um die entsprechende Zeit auf die entfallenden Langzeitstudiengebühren aus. (Wenn ihr also zum WiSe 2021/22 das erste Mal Langzeitstudiengebühren zahlen müsstet, aber im genannten Zeitraum eingeschrieben wart, entfallen eure Langzeitstudiengebühren)

Überbrückungshilfe des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

  • für in- und ausländische Studierende
  • Grundsätzlich schließen Bafög, Darlehen und Studienkredite die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus
  • Muss monatlich neu beantragt werden
  • Anträge können bis September 2021 gestellt werden
  • die finanzielle Notlage muss nachgewiesen werden und muss mit der Corona-Pandemie unmittelbar zusammenhängen
  • Euer Kontostand muss zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 500€ betragen, um berechtigt zu sein, die Überbrückungshilfe in Anspruch zu nehmen.
  • Das Konto wird immer auf maximal 500€ aufgestockt. Wenn ihr also noch 200€ habt, bekommt ihr bei erfolgreichem Antrag 300€.
  • "Die Gründe für die Notlage müssen im Antragsmonat bis zum Tag vor der Antragstellung oder in den beiden Vormonaten entstanden sein. Liegt der ursprüngliche Grund länger zurück, müssen im o.a. Zeitraum eigene Bemühungen dokumentiert werden, die pandemiebedingte Notlage zu verbessern." So müssen Studierende jetzt bspw. bei der Antragsstellung zwei abgelehnte Bewerbungen von Arbeitgeber*innen vorweisen können.
  • Konditionen:
    - es können zwischen 100€ und 500€ Überbrückungshilfe gestattet werden
    - muss nicht zurück gezahlt werden
  • Kritik/Risiken/Probleme:
    - Die Höhe ist deutlich zu niedrig
    - Die Koppelung an den niedrigen Kontostand führt dazu, dass Studierende ihre letzten Reserven erst aufbrauchen müssen. Dies ist so schon kritikwürdig und kann außerdem im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Studierenden komplett pleite sind, ihr Antrag allerdings ggf. abgelehnt wird.
    - Der Kontostand muss komplett und ungeschwärzt offengelegt werden. Das ist ein massiver Eingriff in die Privatsphäre von Studierenden
    - Das Verfahren ist weiterhin viel zu bürokratisch
    - "Pandemiebedingte Notlage" wird vom BMBF sehr eng gefasst.
    - Eine Vielzahl an Anträgen wird bundesweit abgelehnt, auch wenn ein Corona-Bezug hergestellt wird.

Wohngeld

  • Bevor man Wohngeld beantragen kann, muss man einen BAföG-Antrag gestellt haben, der abgelehtn wurde! (Deshalb muss man hier mit einer relativ langen Bearbeitungsdauer rechnen)
  • Ein Antrag auf Wohngeld lohnt sich dann, wenn Studierende dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben (§ 20 Absatz 2 Wohngeldgesetz). Wer hingegen deshalb kein BAföG erhält, weil das Einkommen der Eltern und Ehegatten/Lebenspartner oder das eigene Einkommen/Vermögen zu hoch ist, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Unterhaltspflicht der Eltern und Ehegatten/Lebenspartner tritt dann ein.

Studierende können einen Wohngeldantrag stellen, wenn:

  • ihre Ausbildung keine förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG ist (§ 2 BAföG).
  • sie Leistungen von Begabtenförderungswerken erhalten (§ 2 Absatz 6 Nr. 2 BAföG).
  • für die Förderung eines Zweit-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 7 Absatz 2 BAföG).
  • sie ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund die Ausbildung abbrechen oder die Fachrichtung wechseln (§ 7 Absatz 3 BAföG).
  • sie Ausländer/innen sind und nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG erfüllen.
  • sie die Altersgrenze nach § 10 Absatz 3 BAföG überschritten haben.
  • die BAföG-Förderungshöchstdauer überschritten ist (§ 15 Absatz 2 BAföG) und die Voraussetzungen einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Absatz 3 BAföG) oder für eine Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Absatz 3a BAföG) nicht erfüllt sind.
  • sie keinen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorgelegt haben.
  • BAföG ausschließlich als Darlehen gezahlt wird.