Eine kurze Info zu den aktuellen Rücktrittsregelungen bei Prüfungen

Liebe Studierende,
 
zur aktuellen Prüfungsphase möchten wir auf ein paar Besonderheiten hinsichtlich des Rücktritts von einer Prüfung, in diesem Falle einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung hinweisen.
Diese Informationen gelten nur für Studiengänge, die der APO (Allgemeinen Prüfungsordnung) unterliegen. Ob eurer Studiengang der APO unterliegt, steht in eurer studiengangsspezifischen Prüfungsordnung. 
 
Gemäß §26a APO gilt, (§26a, Abs 1, Buchstabe d) dass, wenn und solange das Präsidium eine erhebliche Beeinträchtigung des Universitätsbetriebes festgestellt hat [...] ist bereits die Feststellung der erheblichen Beeinträchtigung ein triftiger Grund im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1.
 
Das bedeutet, dass eine Prüfungsleistung (gemeint sind in diesem Fallen Klausuren und mündliche Prüfungen) nicht mit 5,0 bewertet wird, obwohl ihr euch nicht fristgerecht abgemeldet habt, nicht erschienen seid oder nach Beginn der Prüfung zurückgetreten seid. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um eine Präsenz- oder Online-Prüfung handelt.
Dazu muss lediglich dem zuständigen Prüfungsausschuss unverzüglich mitgeteilt werden, dass ihr aus trifftigen Grund nicht erschienen, zurückrückgetreten seid, nämlich auf Grundlage von §26a Abs. 1 Buchstabe d APO.
 
Eine mögliche Formulierung wäre: Sehr geehrte Mitglieder des Prüfungsausschuss, 
ich bin zur Klausur XX aus triftigem Grund nicht erscheinen / ich bin von Klausur XX aus triftigem Grund zurückgetreten. Der triftige Grund ist §26a Abs. 1 Buchstabe d APO ( ist bereits die Fest-
stellung der erheblichen Beeinträchtigung ein triftiger Grund im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1). 
 
Wenn ihr also zum Beispiel nach Beginn einer Klausur, egal ob online oder in Präsenz, von dieser zurücktretet und im Anschluss den für euch zuständigen Prüfungsausschuss darüber informiert (erst per Mail, anschließend zur Sicherheit schriftlich), dass der triftige Grund §26a Abs. 1 Punkt d. ist, erfolgt keine Wertung der Prüfung und die Prüfung wird nicht als Versuch angerechnet.
 
Dies wurde uns sowohl von einem Anwalt als auch vom Justitiariat der Uni bestätigt.
 
Diese Regelung gilt nur für die jetztige Prüfungsphase, bzw. solange wie das Präsidium eine erhebliche Beeinträchtigung des Universitätsbetriebes festgestellt hat.
 
Solltet Ihr zu dieser Regelung Fragen haben meldet euch gern.
Und beachtet bitte, Recht haben und Recht bekommen sind auch an der Universität nicht das Gleiche. Es kann euch also schon passieren, dass sich Dozierende oder sogar der Prüfungsausschuss auf die Position stellen, dass die Regelung so nicht gelten würde. In diesem Fall wendet euch gerne an uns.
Manche Prüfungsordnungen unterliegen zwar nicht der APO, enthalten aber equivalente Regelungen. Auch wenn ihr euch unsicher seid, ob das der Fall ist oder nicht, wendet euch ebenfalls gerne an uns.