Update zur gerichtlichen Auseinandersetzung - Beschluss vom Verwaltungsgericht

Am 09.10. erreichte uns der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück: Christoph Gringmuths Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen uns wurde abgelehnt - und zwar sehr eindeutig. 
 
Gringmuth hatte versucht, Unterlassungsansprüche gegen uns geltend zu machen und so eine Löschung unserer ursprünglichen Stellungnahme, die sich mit seinem Engagement in der "Bürgerbewegung Osnabrück" [sic!] befasst, sowie ein Verbot weiterer darauf bezogene Äußerungen zu erzwingen. 
Sein Anwalt, Eberhard Frohnecke [1], verteidigte diese Forderungen unter anderem damit, dass unsere Aussagen "wahrheitswidrig" seien und sie zudem unseren Kompetenzbereich überschreiten würden. Diese Vorwürfe weisen wir nach wie vor zurück. Die politische Einbettung der "Bürgerbewegung" [sic!] und die Aufklärung unserer Studierenden über die Beteiligung von an den hiesigen Hochschulen angestellten Personen fällt nicht nur in unseren Aufgabenbereich als Studierendenvertretung, sie ist auch eindeutig politisch geboten. 
 
Wie der Beschluss des Verwaltungsgerichts nun bestätigt, sind außerdem keine der von der Gegenseite bemängelten Aussagen als "wahrheitswidrig" einzuordnen. Im Zuge unserer ausgiebigen Recherche haben wir Screenshots und Videoauszüge von öffentlichen Äußerungen Gringmuths sowie Nachrichten aus der Telegram Gruppe der "Bürgerbewegung" [sic!] gesammelt, die wir teilweise bereits veröffentlicht und während des Verfahrens auch dem Gericht zugänglich gemacht haben.
Mit den dort aufgeführten Äußerungen Gringmuths, so heißt es in der Begründung des Verwaltungsgerichts, "hat sich der Antragsteller [Gringmuth] - bzw. dessen Prozessbevollmächtigter [Frohnecke] - sachlich nicht auseinandergesetzt, sondern sich [...] auf den Hinweis, dass es sich insoweit um „nicht verwertbaren Datenmüll“ handele, sowie auf weitere polemische Äußerungen beschränkt, die ihrerseits als ehrverletzend gewertet werden könnten." 
 
Vom potentiell ehrverletzendem Aspekt von Frohneckes Schreiben einmal abgesehen, ist diese fehlende Auseinandersetzung mit den von uns kritisierten Aussagen, die nach unserer Ansicht sowie nach Ansicht des Gerichts die "für diese rechtliche Einschätzung maßgebenden [Umstände]" darstellen, explizit hervorzuheben.
 
Besonders freuen wir uns außerdem über folgende Feststellung des Gerichts: "Im Übrigen ist es auch wenig überzeugend und lebensnah, dass dem Antragsteller als promoviertem Volkswirt nicht bewusst gewesen sein will, in welcher „Gesellschaft“ er sich bei der Demonstration in Berlin bewegt."
 
Ganz genauso sehen wir das auch.
 
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